1. Abschluss des Vertrages
Dem Vertrag zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber liegen die Allgemeinen Einkaufsbedingung des Auftraggebers zugrunde. Sie sind wesentlicher Bestandteil der für Lieferungen und Leistungen geltenden Bestellungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese kommen nicht zur Anwendung. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Vereinbarungen, die den Vertrag abändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

2. Qualität, Ausführung
Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen nach Vertragschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Bestellers. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Auftragnehmer hat die nach diesem Vertrag zu erbringenden Lieferungen und Leistungen entsprechend vereinbarten Spezifikationen frist-, leistungs- und fachgerecht auszuführen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter Auflagen (Sicherheitsauflagen, Hausordnungen etc.) des Auftraggebers / ggf. des Hauptauftraggebers beachten. Der Auftragnehmer setzt zur Vertragserfüllung qualifiziertes, zuverlässiges sozialversicherungspflichtiges Personal in erforderlichen Umfang ein, das bei der zuständigen Berufsgenossenschaft unfallversichert ist. Verstößt Personal des Auftragnehmers erheblich gegen maßgebliche Vertragsvereinbarungen, muss der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Austausch der Arbeitskraft vornehmen.

3. Preise
Die vereinbarten Preise / Vergütungen sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Preiserhöhungen des Bestellers werden nicht selbstredend anerkannt. Die Zahlung steht unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

4. Lieferung und Fristen, Lieferverzug, Vertragsstrafe
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Falls der Auftragnehmer einen vereinbarten Liefer- und Leistungstermin oder andere im Vertrag als vertragsstrafenbewehrt vereinbarte Termin schuldhaft nicht einhält, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vortragstrafe in Höhe von (0,2 %) des Auftragswertes je Arbeitstag des Verzuges, maximal (5 %) des Auftragswertes, zu verlangen. Auf Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung des Liefertermins wird die Vertragsstrafe angerechnet.

4.1. Leistungsänderungen, Behinderungen der Leistung
Änderungen / Erweiterungen des Liefer- / Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich an. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Wird der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er die Behinderung sowie die ausgefallene Leistung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Leistungsausfall aufgrund einer Behinderung hat der Auftragnehmer bei erfolgsbezogenen Tätigkeiten nachzuholen. Im Zweifelsfall steht dem Auftraggeber das Bestimmungsrecht zu, ob der Auftragnehmer die ausgefallene Leistung nachzuholen hat.

5. Abnahme
Die Abnahme der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erfolgt im Regelfall durch den Auftraggeber, ersatzweise durch dessen Bevollmächtigte, und zwar bei erfolgreicher Abnahme mit schriftlicher Unterzeichnung des detaillierten Arbeitsscheines. Dessen Vorlage ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung des Leistungsentgeltes an den Auftragnehmer.

6. Gefahrenübergang, Eigentum
Der Übergang der Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Lieferungen / Leistungen erfolgt mit Ablieferung / Abnahme.

7. Gewährleistung, Mängelrüge
Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Der Auftraggeber kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Bei Schlechtleistung vertraglich geschuldeter Regeleistungen, die in kurzen Abständen turnusmäßig durchgeführt werden und daher nicht nachholbar sind, kann der Auftraggeber eine anteilige Herabsetzung der Vergütung vornehmen. Der Auftraggeber kann bei einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers die Folgen der Pflichtverletzung nach fruchtlosen Ablauf einer durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die der Auftragnehmer in Besitz hat, hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich zu übergeben. Falls Rechte Dritter der Beseitigung entgegenstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen aus diesen Rechten freizustellen. Entsprechendes gilt dann, wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer nach § 637 BGB Aufwendungsersatz verlangen kann. Im Falle des Rücktritts ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der Auftragnehmer trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus / der Beseitigung und Rückfracht und übernimmt die Entsorgung. Das Recht des Auftraggebers auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß. Auch stellt die Zahlung der für Leistungen des Auftragnehmers vereinbarten Vergütung keine Anerkennung ordnungsgemäßer Leistung dar und steht einer späteren Mängelrüge nicht entgegen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln beträgt 3 Jahre; auch im Übrigen betragen die in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, § 634 Abs. 1 Nr. 1 und 479 Abs. 1 BGB bezeichneten Verjährungsfristen jeweils 3 Jahre. Die Frist beginnt jeweils mit Ablieferung / Abnahme der Leistung. 


8. Rechnungslegung, Zahlung, Vertragsstrafen
Die Rechnungslegung für Vertragsleistungen/ regelmäßig wiederkehrende Einzelleistungen erfolgt einmal monatlich, bis zum 5. Kalendertag des Folgemonats in 2-facher Ausfertigung. Rechnungskopien werden grundsätzlich nicht buchhalterisch erfasst und unterliegen auch sonst in keiner Form der Rechtsverbindlichkeit. Geht die Rechnung verspätet beim Auftraggeber ein, kann er vom Auftragnehmer eine Zahlung einer Vertragstrafe in Höhe von 5 % des Auftragswertes, maximal 500,00 Euro, verlangen. Soweit nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des ersten Tages nach Rechnungseingang beim Auftraggeber. Zahlungen durch den Auftraggeber bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung. Der Vorbehalt, Vertragsstrafenansprüche geltend zu machen, kann entgegen § 341 Abs. 3 BGB noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Für den Fall, dass sich der Auftraggeber vom Vertrag löst, bleiben bereits verwirkte Vertragsstrafenansprüche unberührt. Dem Auftraggeber stehen Aufrechungs- und Zurückhaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu. Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abgetreten werden. Die Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche des Auftragnehmers beträgt ein Jahr.

9. Versicherung, Haftung
Der Auftragnehmer muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, eine Haftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungsschutz und Deckungssummen unterhalten, die er auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen hat. Der Auftragnehmer haftet für alle durch ihn oder seine Mitarbeiter / Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden. Die Haftung entfällt oder verringert sich entsprechend, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass ihn oder seine Mitarbeiter / Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft und alle gebotene Sorgfalt angewandt worden ist. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von allen Schadenersatzforderungen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den Lieferungen / Leistungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden.

10. Nachunternehmer
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, ihm erteilte Liefer- / Leistungsaufträge ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben. Setzt der Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Nachunternehmer ein, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz der Leistung zu verlangen. 10. 1. Der Nachunternehmer verpflichtet sich, keine Eigenakquisition von Aufträgen gegenüber Gewerben, und Personen zu tätigen, die im Vertragsverhältnis mit der Unternehmensgruppe stehen. Diese Verpflichtung gilt über die direkte Vertragserfüllung hinaus 3 Jahre. Bei Verletzung der Verpflichtung erhält das Nachunternehmen eine Vertragsstrafe von bis zu 15.000,00 €. Ungeachtet dessen bleiben Schadensersatzforderungen aus Wirtschaftsverlusten hiervon unberührt. Jegliche Kosten, die aus der Pflichtverletzung herrühren, werden dem Nachunternehmer in Rechnung gestellt.

11. Geheimhaltung, Datenschutz
Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen sind jederzeit zu beachten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Seine Mitarbeiter haben über diese Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Unterlagen, Angaben, Daten sowie sonstige Informationen, die als solche bezeichnet oder Ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten sowie Ihre Einhaltung zu gewährleisten und zu überwachen.

12. Werbung
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur mit dessen ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen. Der Auftragnehmer hat den Werbeforderungen des Auftraggebers uneingeschränkt, bei Notwendigkeit auch kostenpflichtig, Folge zu leisten.

13. Sonstiges
Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Auftraggebers. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. Gerichtsstand ist der Sitz des für den Auftraggeber allgemein zuständigen Gerichts. Der Auftraggeber kann jedoch den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Es gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Stellt ein Vertragspartner die Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

 

Gültig ab 01. Mai 2011